Satzung

Erster Teil

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Verbandsgebiet

§ 3 Aufgabe

§ 4 Unternehmen, Plan

§ 5 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis

§ 6 Verbandsschau

§ 7 Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

Zweiter Teil

Verbandsverfassung

§ 8 Verbandsorgane

§ 9 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung

§ 11 Sitzungen der Verbandsversammlung

§ 12 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit

§ 14 Aufgaben des Vorstandes

§ 15 Sitzungen des Vorstandes

§ 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

§ 17 Geschäfte des Vorstehers

Dritter Teil

Haushaltsführung, Rechnungslegung, Prüfung, Beiträge

§ 18 Haushaltsführung

§ 19 Beiträge

§ 20 Beitragsmaßstab

§ 21 Erhebung der Verbandsbeiträge

Vierter Teil

Bekanntmachungen, Aufsicht, Satzungsänderungen

§ 22 Bekanntmachungen

§ 23 Aufsicht

§ 24 Änderung der Satzung

Fünfter Teil

Schlussbestimmungen

§ 25 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

§ 26 Inkrafttreten


Erster Teil

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform

 

(1)Der Wasserbeschaffungsverband führt den Namen"Wasserbeschaffungsverband Illeschlade-Altfinnentrop".

(2)Er hat seinen Sitz in Finnentrop, Kreis Olpe

(3)Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz WVG vom 12.02.1991 (BGBL I S. 405). Er dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst.

 

§ 2

 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der als Anlage zur Satzung beigefügten Karte.

 

§ 3

Aufgabe

Der Verband hat die Aufgabe, Trink- und Brauchwasser zu beschaffen und mit dem Wasser die im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zu versorgen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die erforderlichen Anlagen zu erstellen, zu unterhalten und zu betreiben.

 

§ 4

Unternehmen, Plan

(1) Unternehmen des Verbandes sind alle Marßnahmen, Arbeiten und Ermittlungen, die der Erfüllung seiner Aufgaben an den Grundstücken und Anlagen dienen.

(2) Der Umfang der Unternehmen ergibt sich aus dem Plan und den ihn ergänzenden Plänen.

(3) Das Unternehmen ergibt sich aus dem Entwurf des Kreisbaumeisters Rinscheid in Bilstein vom 23.10.1941 und des Ergänzungsentwurfs des Kreiskulturbaumeisters Schulte vom 05.08.1950.

(4) Der Entwurf vom 23.Oktober 1911 besteht aus:

einem Heft enthaltend:

Fragebogen, Kostenvoranschlag, und 2 Lageplänen.

Der Ergänzungsentwurf vom 05.08.1950 besteht aus:

1 Heft enthaltend: Fragebogen, Kostenvoranschlag, Lageplan.

1 Heft enthaltend: Teilnehmerverzeichnis.

(5) Änderungspläne über Neuverlegungen und Neuerschließungen werden durch den Vorstand festgesetzt und dem vorhandenen Kartenbestand beigefügt.

Jeweils eine Ausfertigung aller Planunterlagen wird bei der Aufsichtsbehörde und beim Verband aufbewahrt.

 

§ 5

(1) Mitglieder des Verbandes sind die jeweiligen Eigentümer und Erbbauberechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen(dingliche Verbandsmitglieder).

(2) Der Verbandsvorsteher führt ein Mitgliederverzeichnis und hält dieses auf dem Laufenden.

 

§ 6

(1) Die Verbandsanlagen sind zu beschauen. Bei der Schau ist der Zustand der Anlagen festzustellen, insbesondere ob sie ordnungsgemäß unterhalten und nicht unbefugt benutzt werden. Die Schauintervalle werden von der Verbandsversammlung festgelegt.

(2) Die Verbandsversammlung wählt die Schaubeauftragten und legt deren Wahlzeit fest. Schauführer ist ein vom Vorstand bestimmter Schaubeauftragter.

(3) Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Verbandsschau. Er läd die Schaubeauftragten, die Aufsichtsbehörde und sonstige Beteiligte, insbesondere technische und landwirtschaftliche Fachbehörden rechtzeitig zur Verbandsschau ein.

(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der Verbandsschau ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Schauführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(5) Der Verband veranlasst die Beseitigung festgestellter Mängel.

 

§ 7

Benutzung der Grundstücke für das Unternehmen

Zweiter Teil 
 
§ 8

Verbandsorgane

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

 

§ 9

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

 

Die Verbandsversammlung setzt sich aus den jeweiligen Eigentümern der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke zusammen.

 

§ 10

Aufgaben der Verbandsversammlung

 

(1)Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie ihrer Stellvertreter,

(2) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,

(3) Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes,

(4) Wahl der Schaubeauftragten,

(5) Festsetzung des Haushaltsplanes sowie Nachtragshaushaltsplänen,

(6) Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,

(7) Entlastung des Vorstandes,

(8) Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder des Verbandsausschusses,

(9) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem des Verbandes,

(10) Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

 

§ 11

Sitzungen der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Jahr vom Vorsteher einzuberufen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(2) Auf Verlangen von Mitgliedern, die mindestens ein Drittel der gesamten Stimmenzahl vertreten, hat der Vorsteher ebenfalls eine Verbandsversammlung einzuberufen. Der Antrag muss schriftlich mit Begründung an den Vorstand erfolgen.

(3) Einladungen zur Verbandsversammlung müssen den Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage vor Sitzungen zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist auf drei Tage verkürzt werden, die Dringlichkeit ist in der Einladung zu begründen. Ausser den Mitgliedern ist auch die Aufsichtsbehörde einzuladen.

 

§ 12

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Verbandsversammlung

 

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte, mindestens aber ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, und wird die Verbandsversammlung zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(4) Jedes Verbandsmitglied, dass Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, selbst oder durch einen Vertreter mitzustimmen. Der Vorsteher kann vom Vertreter eine schriftliche Vollmacht fordern.

(5) Auf jedes Mitgliedsgrundstück, für welches eine Anschlussgebühr gezahlt wurde, entfällt eine Stimme. Hat ein Grundstück mehrere Eigentümer, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden.

(6) Über die Sitzung ist eine Niederschrft zu fertigen. Die Niederschrift muss mindestens Angaben enthalten über:

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. die Namen des Vorsitzenden und der anwesenden Mitglieder,

3. die behandelten Gegenständen und die gestellten Anträge,

4. die gefassten Beschlüsse,

5. die Ergebnisse von Wahlen.

Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

§ 13

Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes, Amtszeit

 

(1) Der Vorstand hat einen Vorsteher und weitere zwei ordentliche und zwei stellvertretende Beisitzer. Die Reihenfolge, in der die Stellvertreter eintreten (erster, zweiter u.s.w.) ist zu bestimmen.

Der erste ordentliche Beisitzer wird zum Stellvertreter des Vorstehers berufen.

(2) Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamlich tätig; sie können durch Beschluss der Verbandsversammlung für die Wahrnehmung ihres Amtes eine Entschädigung erhalten.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes und der Vorstandsvorsitzende werden durch die Verbandsversammlung gewählt. Der Vorstandsvorsitzende ist zugleich Verbandsvorsteher. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(4) Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit zwei Diritteln Mehrheit abberufen. die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe von Gründen widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(5) Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.

(6) Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, so ist für den Rest der Amtszeit Ersatz zu wählen. Das ausscheidende Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes im Amt.

 

§ 14

Aufgaben des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand hat die ihm nach dem Wasserverbandsgesetz und nach der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Ihm obliegen insbesondere:

1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,

2. die Aufnahme von Darlehen, aufgrund Beschluss der beitragspflichtigen       

     Mitglieder,

3. Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 5.000 DM,

4. die Änderung und Ergänzung der Satzung, der Verbandsaufgabe,

    des Unternehmens und des Planes.

(2) Der Vorstand entscheidet über Widersprüche gegen Bescheide des Verbandes.

 

§ 15

Sitzung des Vorstandes

 

(1) Der Vorsteher läd die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen Bedarf es keiner Frist, in der Ladung ist darauf hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Vorsteher mit. Der Vorsteher läd den Stellvertreter.

Ferner sind zu wichtigen Sitzungen die Aufsichtsbehörde und das Wasserwirtschaftsamt einzuladen.

(2) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

 

§16

Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes

 

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurück gestellt worden, und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist, sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsteher und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.

 

§ 17

Geschäfte des Vorstehers

 

(1) Der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er wird durch seinen Stellvertreter vertreten. Ihm obliegen alle Geschöfte, die ihm durch Beschluss der Verbandsversammlung über die Grundsätze der Geschäftspolitik übertragen sind.

(2) Der Vorsteher vertritt den Verband gerichtlich und aussergerichtlich. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen und von dem oder dem Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Auf Anforderung erteilt die Aufsichtsbehörde eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(3) Der Vorsteher unterrichtet den Vorstand laufend und die Verbandsmitglieder mindestens einmal im Jahr über seine Geschäfte und führt die erforderlichen Beschlüsse herbei.

Dritter Teil

§ 18

Haushalts- und Rechnungswesen

 

Für das Haushalts- und Rechnungswesen gelten die Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände im Land Nordrhein-Westfalen (NRW AGWVG) in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 19

Beiträge

(1) die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeit und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und in Sachleistungen (Sachbeiträge). Geldbeiträge werden erhoben als

1. einmalige Beiträge für den Anschluss,

2. laufende Beiträge für den Wasserbezug,

3. einmalige Beiträge für Aufwendungen des Verbandes, die nicht durch 

   die Beiträge zu Ziff.1 und 2. gedeckt sind, aufgrund des Beschlusses der Verbands-

    versammlung.

(3) Auf Grund des Beschlusses des Vorstandes kann in besonderen Härtefällen eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Beitragszahlung erfolgen.

 

§ 20

Beitragsmaßstab

 

Der Beitragsmaßstab für die Beiträge gem. § 19 Abs. 2 Ziff. 3 der Satzung bemisst sich nach der Menge des jährlich abgenommenen Wassers.

 

§ 21

Erhebung der Verbandsbeiträge

 

(1) Der Verband erhebt die Beiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabs durch Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen ausserhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumnisszuschlag zu zahlen. Der Säumnisszuschlag beträgt 1 vom Hundert des rückständigen Beitrags für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag.

(4) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, kann der Vorstand von den Verbandsmitgliedern Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge nach folgendem Maßstab erheben:

Nach dem durchschnittlichen Vorjahresverbrauch

Vierter Teil

§22

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen entsprechend der Regelung der Hauptsatzung des Kreises Olpe in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bekanntmachungen des Verbands sind unter Angabe der Bezeichnung des Verbandes (§1) vom Vorsteher zu unterschreiben.

 

§ 23

Aufsicht

 

(1) Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Oberkreisdirektors des Kreises Olpe als unterer staatliche Verwaltungsbehörde.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann sich, auch durch Beauftragte, über die Angelegenheiten des Verbandes unterrichten. Sie kann mündliche und schriftliche Berichte verlangen, Akten und andere Unterlagen anfordern, sowie an Ort und Stelle Prüfungen und Besichtigungen vornehmen.

 

§ 24

Änderung der Satzung

 

(1) Beschlüsse über Änderung der Satzung sind von der Verbandsversammlung zu fassen.

(2) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen. Die Änderung der Aufgabe des Verbandes bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen.

(3) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen.

Fünfer Teil
 
§ 25

Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

 

(1) Für die Versorgung mit Wasser gelten ergänzend zu den Regelungen dieser Satzung die Bestimmungen der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20. Juni 1980 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Ergänzend zu den Bestimmungen der vorgenannten Verordnung kann der Verband eine Wasserbezugsordnung aufstellen. Die Aufstellung obliegt dem Vorstand. Die Wasserbezugsverordnung ist von der Verbandsversammlung zu genehmigen.

 

§ 26

Inkrafttreten

 

(1) Diese Satzung tritt mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 03.04.1951 ausser Kraft.

 

Der Oberkreisdirektor

des Kreises Olpe

als Untere Staatliche Verwaltungsbehörde.

 

Vorstehende Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes

Illeschlade-Altfinnentrop wird hiermit gem. § 58 Abs. 2

Wasserverbandsgesetz aufsichtsbehördlich genehmigt.

 

Olpe, 01.09.1999

Im Auftrag

 

gez. Sprenger